Energieausweis nach EnEV 2007 – Energieeinsparverordnung Anbieter Dresden
Energieausweis / Sicherheitstechnische Bewertung von überwachungsbedürftigen Anlagen
Informationen zum Energieausweis für Gebäude (EnEV 2007) und zur Sicherheitstechnischen Bewertung für Gebäude mit überwachungsbedürftigen Anlagen
Sehr geehrte(r) Eigentümer(in),
das Bundeskabinett hat am 27.06.2007 die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) verabschiedet. Dabei wurde den Maßgaben des Bundesrates zur Novellierung der Energieeinsparverordnung zugestimmt.
In drei Schritten wird der Energieausweis für bestehende Gebäude, bei Verkauf und bei der Vermietung von Gebäuden und Wohnungen zur Pflicht.
Eckdaten zur neuen Energieeinsparverordnung (EnEV):
- Mit Inkrafttreten der EnEV 2007 wird die Ausstellung von Energieausweisen in Bestandsgebäuden ab dem 01.07.2007 schrittweise verpflichtend eingeführt.
Die erste Ausweispflicht für die Wohngebäude, die vor 1965 fertig gestellt worden sind, greift am 01.07.2008, die letzte am 01.01.2009, wie von der Wohnungswirtschaft gefordert. Für Nichtwohngebäude und „öffentlich zugängliche Dienstleistungsgebäude“ ist als Starttermin der 01.07.2009 vorgesehen. - Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs verwenden.
- Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn sie entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder später auf diesen Standard gebracht worden sind, besteht ebenfalls die Wahlmöglichkeit.
- Bei Wohngebäuden bis zu vier Wohnungen aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben.
Für Nichtwohngebäude sind beide Varianten erlaubt.
Wir prüfen derzeit alle möglichen Varianten zur Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung von Qualität und Kostenfaktoren, stehen in Verhandlung mit autorisierten Fachfirmen und kommen diesbezüglich zeitnah auf unsere Kunden zu, um entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Sicherheitstechnische Bewertung von überwachungsbedürftigen Anlagen:
Die Durchführung dieser Bewertung erfolgt generell und ausschließlich durch den TÜV. Zu überwachungsbedürftigen Anlagen zählen u. a. Aufzüge, Pumpenanlagen, Tiefgaragentore, RWA-Anlagen und alle anderen hydraulischen bzw. mechanischen Anlagen, die eine intervallmäßige Wartung benötigen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.
BGV Blasewitzer Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH
